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VwGH 11. 6. 2001, 2000/02/0272 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2002/1551ZfV 2002, 687

§ 23 Abs 1 FSG (Lenken aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkerberechtigung, Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet; polizeiliche Meldung, hohe Indizienwirkung; Eheschließung mit Inländer)

VwGH 11.06.2001, 2000/02/0272

VerwStrafVerf nach § 1 Abs 3 iVm § 23 Abs 1 und § 37 Abs 1 FSG. Zwar ist aufgrund einer polizeil Meldung alleine nicht der Schluss zulässig, dass die Meldeadresse tatsächl den Hauptwohnsitz der sie betr Person bildet, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen der gemeldeten Person im gegebenen Zusammenhang hohe Indizwirkung zu. Die von der Bfin in den Meldezetteln abgegebene Erklärung ist nur dahingehend zu verstehen, das sie sich ab 4. 8. 1992 in B in der Absicht niedergelassen hat, dort dauernd Aufenthalt zu nehmen, bei gleichzeitiger Aufgabe anderer gleichwertiger Wohnsitze (insb in Ungarn). Der erklärte Wille der Bfin in diesem vor dem Inkrafttreten des HwG der MeldeBeh übergebenen Meldezetteln, in welchen noch die Begriffe „ordentl Wohnsitz“ und „weiterer Wohnsitz“ vorkommen, entspricht demnach einer Hauptwohnsitzbegründung nach der jetzt geltenden Rechtslage.

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