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VwGH 21. 2. 2001, 99/12/0336 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 2002/1550ZfV 2002, 686

§ 57 Abs 8 UniStG (Durchführung der Prüfungen, Abbrechen durch Studierenden ohne wichtigen Grund)

§ 60 Abs 1 UniStG (Rechtsschutz bei Prüfungen, Aufhebung bei schwerem Mangel; behauptete Prüfungsunfähigkeit durch Panikattacke)

§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, schriftliche Ausfertigungen; Genehmigung durch Vorsitzenden)

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