§ 57 Abs 8 UniStG (Durchführung der Prüfungen, Abbrechen durch Studierenden ohne wichtigen Grund)
§ 60 Abs 1 UniStG (Rechtsschutz bei Prüfungen, Aufhebung bei schwerem Mangel; behauptete Prüfungsunfähigkeit durch Panikattacke)
§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, schriftliche Ausfertigungen; Genehmigung durch Vorsitzenden)