§ 36 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot; Prognose der Gefährdung der öff Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßgeblichkeit des Persönlichkeitsbildes außer bei den schweren Strafen nach § 36 Abs 2 Z 1 )
VwGH 04.04.2001, 98/18/0360
Die bel Beh hat hinsichtl der Verurteilungen des Bf jeweils nur den Tatbestand des StGB und die Höhe der verhängten Geldstrafe (Höhe der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe), in Ansehung der 4 Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister ledigl bezügl zweier VerwÜbertretungen die übertretene Norm festgestellt, und ferner auf die von einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit hingewiesen. Feststellungen über die (konkret) begangenen strafbaren Handlungen sind im angef B nicht vorhanden. Dies hat zur Folge, dass das Ergebnis der beh Beurteilung, es sei die Annahme nach § 36 Abs 1 FrG gerechtfertigt, vom VwGH nicht überprüft werden kann, zumal vorliegend nicht bereits aus dem Deliktstypus oder der Häufigkeit der Delikte iZm den verhängten Strafen ersichtl ist, dass vom Bf eine derart große Gefahr für die maßgebl öff Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigt-Sein der besagten Annahme offenkundig ist, wobei die in den Vordergrund gestellte Bestrafung wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO bereits 1992 - somit schon vor längerer Zeit - erfolgte. Aufhebung wegen VerfMangels.