§ 2 Abs 1 Z 3 und Z 4 Sbg BauPolG (Bewilligungspflicht; Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf Gestalt und Ansehen auswirkt; Konsens für Bestand geht durch Umbau nicht unter)
VwGH 19.04.2001, 99/06/0157
Der LdGesetzgeber geht somit davon aus, dass an einem bewilligten Bestand Änderungen vorgenommen werden können, wobei bestimmte Änderungen ihrerseits bewpflichtig sind. Allein aus dieser Regelung muss abgeleitet werden, dass durch die Änderung eines Baues der Konsens für den Bestand grundsätzl erhalten bleibt (anders bei Beseitigung des Bestands, selbst wenn Gebäude in derselben Form wiedererrichtet). Abw.