§ 2 Z 36 Oö BauTG 1994 (schädliche Umwelteinwirkungen; Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterung, geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit, die Benützer der baulichen Anlage und die Nachbarschaft herbeizuführen; Massentierhaltung)
§ 3 Z 4 Oö BauTG 1994 (bauliche Anlagen, Planung und Errichtung so, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden)