§ 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 (Seitenabstand; Berechnung nach der Zahl der Geschoße; anzurechnende Geschoße; voll ausgebaute oder ausbaufähige und solche, deren Außenwandfläche zu mehr als 50 % und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt)