§ 21 Abs 6 Z 2 Nö ROG (örtliches Raumordnungsprogramm, Genehmigung durch Landesregierung, Versagung der Genehmigung bei wesentlicher Beeinträchtigung der Entwicklung anderer Gemeinden)
VfGH 27.06.2001, V 54/01
Der Tatbestand zur Versagung der aufsichtsbeh Genehmigung eines örtl Raumordnungsprogramms wegen Widerspruches zu überörtl Interessen richtet sich an die GdAufsichtsBeh und verleiht einer anderen Gd kein subj Recht, den Versagungstatbestand geltend zu machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre der ASt (StadtGd Baden) vermag daher dadurch nicht begründet zu werden.