§ 1 Oö Raumordnungsprogramm, LGBl 1998/68 (Festlegung des Höchstausmaßes der zulässigen Gesamtverkaufsflächen für den überörtlichen Bedarf mit dem sich aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig erteilten gewerberechtlichen Bewilligungen ergebenden Ausmaß)
§ 2 Oö Raumordnungsprogramm, LGBl 1998/68 (Außerkrafttreten mit Rechtswirksamkeit des jeweiligen Flächenwidmungsplanes samt örtlichem Entwicklungskonzept)