§ 46 Abs 9 UVP-G 2000 (Vorhaben, die vor dem in Abs 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom 2. oder 3. Abschnitt des Bundesgesetzes erfasst, Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor diesem Zeitpunkt; keine Anwendung des UVP-G, wenn in den Verfahren RL 85/337/EWG idF 97/11/EG unmittelbar angewendet oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand; Durchführung eines Verfahrens nach den neuen Bestimmungen über Antrag des Antragstellers)