§ 51e Abs 5 VStG idF BGBl 1995/620 (öffentliche mündliche Verhandlung; gemeinsame Durchführung in verschiedenen Verfahren; Kammerverfahren und Verfahren vor Einzelmitglied; Verhandlungsleitung, Bestimmung durch landesrechtliche Vorschrift; UVS Wien, Kammervorsitzender zuständig zur Verhandlungsleitung, Zuständigkeit zur Bescheidverkündung auch für Sache des Einzelmitgliedes, keine)
VwGH 30.03.2001, 97/02/0140, 0141