§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristenversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Erfordernis der Glaubhaftmachung des WE-Grundes bereits im Antrag, Rechtsirrtum, Beratung eines Asylwerbers durch als kompetent empfohlenen Mitarbeiter eines Ausländerhilfsvereins, auch kein Auswahlverschulden)
VwGH 31.05.2001, 2001/20/0266