§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristenversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Angaben über Verschulden des Vertreters erforderlich; mangelnde Sprachkenntnisse kein Wiedereinsetzungsgrund)
VwGH 31.05.2001, 2001/20/0236