§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Zurückweisung wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH; Begriff; keine „Unzuständigkeit“ ieS bei Bekämpfung eines absolut nichtigen Bescheides; dennoch Zurückweisung der Beschwerde)
§ 47 Abs 2 Z 2 VwGG (Kostenersatz, belangte Behörde als „obsiegende Partei“)