§ 39 Abs 2 Z 6 VwGG (Absehen von einer mündlichen Verhandlung, Verwaltungsstrafsache, stattgefundene Verhandlung vor dem UVS)
VwGH 26.01.2000, 98/03/0089
Von der beantragten mündl Verh konnte gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung war auch unter dem Aspekt des Art 6 EMRK nicht geboten, da die für die E wesentl Sachverhaltselemente fest standen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderl war und die Rechtsfragen durch die Rsp geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren. Überdies fand in dieser Angelegenheit bereits eine mündl Verh vor einem Tribunal, näml dem bel UVS, statt.