§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, Verweigerung bereits am Anhalteort, Deliktvollendung; Widerruf der Verweigerung am Wachzimmer, Bedeutung, keine)
VwGH 18.05.2001, 2001/02/0058, 0059
§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, Verweigerung bereits am Anhalteort, Deliktvollendung; Widerruf der Verweigerung am Wachzimmer, Bedeutung, keine)
VwGH 18.05.2001, 2001/02/0058, 0059