§ 23 Abs 3a StVO (Halten und Parken; Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxis- und Mietwagengewerbes; kurzes Anhalten in zweiter Spur zum Aus- oder Einsteigen; keines bei bloßer Möglichkeit des Zusteigens von Besuchern einer Großveranstaltung)
VwGH 11.06.2001, 2001/02/0102