§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (unbefristetes Aufenthaltsverbot, Verstöße gegen das SMG, besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, überaus große Sozialschädlichkeit)
VwGH 18.05.2001, 2001/18/0072
1. Im Hinblick auf die unbestrittene rk Verurteilung des Bf zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen § 28 Abs 2 , 3 und 4 Z 3 , § 27 Abs 1 SMG ist der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG erfüllt. Die Auffassung der bel Beh, dass die in § 36 Abs 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet im Hinblick auf die bes Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität keinen Bedenken, zumal der Bf über einen längeren Zeitraum als Mitglied einer Bande Suchtgift in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gem § 70 StGB), ausgeführt, eingeführt bzw in Verkehr gesetzt hat. Aus der unstrittigen Verurteilung auch gem § 28 Abs 4 Z 3 SMG ergibt sich überdies, dass der Bf das Suchtgiftdelikt in Bezug auf eine Menge von mindestens dem Fünfundzwanzigfachen der gem § 28 Abs 6 leg cit festgesetzten Untergrenze einer großen Suchtgiftmenge begangen hat.