§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot)
§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (ebenso, bestimmte Tatsache; Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe; Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG; Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich)