§ 15 FrG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; Rückreise; Notenwechsel mit Japan; Fassung des Spruches; nicht bloß kurzzeitiger Aufenthalt im Ausland)
VwGH 24.04.2001, 97/21/0633
Die bel Beh hatte im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die Bfin im Zeitraum des ihr mit dem angefochtenen B vorgeworfenen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als eine Fremde zu betrachten war, die gem § 15 Abs 1 Z 1 FrG „unter Einhaltung der Best des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist“ ist und ob gegebenenfalls die Dauer eines derart rechtmäßigen Aufenthaltes im Grunde des § 15 Abs 3 FrG überschritten war. Hiebei war zu prüfen, ob die Einreise und der Aufenthalt der Bfin als japanische Staatsbürgerin im Grunde der Z 1 des Notenwechsels BGBl 1958/85 iVm § 5 FrG sichtvermerksfrei zulässig war, oder ob die Bfin von dieser Möglichkeit einer sichtvermerksfreien Einreise und eines sichtvermerksfreien Aufenthaltes iHa eine Absicht, „sich dort ununterbrochen länger als sechs Monate aufzuhalten“, ausgeschlossen war.