§ 41 Abs 1 FrG idF BGBl 1992/838 (Schubhaft, Voraussetzungen; Gefahr, dass sich Fremder behördlichem Zugriff entzieht; Begründung mit „weitgehender Integration des Fremden“ allein, keine)
VwGH 20.04.2001, 97/02/0238
Im BeschwFall hat die bel Beh die Gefahr, dass sich der Fremde insoweit dem beh Zugriff entziehen werde, aus seiner „weit gehenden Integration“ abgeleitet. Zu Recht verweist der Bf in diesem Zusammenhang darauf, dass es dann zulässig wäre, „in jedem Fall gegen jeden Fremden“ die Schubhaft anzuordnen. Dass aber die Gefahr, der Bf werde sich dem beh Zugriff im obigen Sinne entziehen, auch von anderen Umständen als seiner „weit gehenden Integration“ abgeleitet werden könne, hat die bel Beh nicht angenommen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.