§ 23 Abs 5 lit b Stmk ROG 1974 (allgemeines Wohngebiet; vornehmlich für Wohnbauten, auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen; Immissionen von Pflichtstellplätzen mangels Vorliegen besonderer Umstände hinzunehmen, Lärm)