§ 17 Abs 9 Sbg ROG idF LGBl 1995/13 (Bauland; Zweitwohnungen, Begriff; keine Zweitwohnungen, Wohnräume und Wohnungen in Beherbergungsbetrieben; Hotel; Wohnung mit Nutzung als Ferienwohnung oder Hotelzimmer für Gäste; regelmäßige Überlassung an andere Personen im Rahmen des Beherbergungsbetriebes)