§ 6 ABGB (Gesetzesbegriff; Auslegung nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte; Erörterungen zum Wortlaut und Rückgriff auf Materialien)
c 1188 Codex iuris canonici (Kapelle; für Gottesdienst bestimmter Ort, aber nicht für das gesamte Volk zur öffentlichen Gottesverehrung)