§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschulden; Vertreter; Verletzung von Meldepflichten; Uneinbringlichkeit von Beiträgen; Begründungsmangel)
VwGH 20.12.2000, 98/08/0052
Nach VwGH verst Sen 12.12.2000, 98/08/0191, 0192, zu § 67 Abs 10 ASVG gehört zu den „den Vertretern auferlegten Pflichten“, an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Best vorgesehene Haftung anknüpfe, - mangels einer dem § 80 Abs 1 BAO entsprechenden sozversrechtl Vorschrift - nicht auch die allg Pflicht der Vertreter gegenüber den Beitragsgläubigern, für die Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Anknüpfungspunkt für die persönl Haftung der im § 67 Abs 10 ASVG gen Vertreter sind die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichtigen, insoweit sie gem § 111 ASVG iVm § 9 VStG gegenüber dem gesetzl Vertreter verwstrafrechtl sanktioniert sind und ihr daher persönl treffen und die in § 114 Abs 2 ASVG sanktionierte Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmeranteile.