§ 41a PVG
Personalvertretung 03.12.2001, A 17 - PVAK/01
Gem § 41a Abs 1 PVG ist auf das Verfahren vor der PVAK das AVG anzuwenden. Nach § 67c Abs 2 AVG hat eine Beschwerde mindestens die Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes, den maßgeblichen Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen zu enthalten. Wird dem Verbesserungsauftrag der PVAK innerhalb der vorgegebenen Frist nicht entsprochen, gilt dies als Zurückziehung der Beschwerde.