§ 41 PVG
Die PVAK hat - abgesehen vom Fall der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 10 Abs 7 PVG - über die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Handelns eines Org des DG nur dann abzusprechen, wenn im Antrag behauptet wird, dass ein Org des DG die Bestimmungen des PVG innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe.