§§ 9, 10 PVG
Personalvertretung 12.11.2001, A 27 - PVAK/01
Nur beabsichtigte Maßnahmen verpflichten den DG, die PV gem §§ 9 u 10 PVG zu beteiligen. Unter Maßnahmen sind Handlungen, Anordnungen, Regelungen und Vorkehrungen zu verstehen, die etwas Bestimmtes bewirken sollen. Maßnahmen iS des PVG sind daher konkrete rechtliche Schritte, zu denen der DG aufgrund einer konkreten Entscheidung bereits entschlossen ist. Weder die Einsetzung einer Projektgruppe noch die Information der Bed über Reformideen sind solche Maßnahmen. Es handelt sich dabei um Handlungen im Rahmen der ressortinternen Willensbildung, an der die PV beteiligt werden kann, aber nicht verpflichtend zu beteiligen ist.