§ 2 Abs 3 PVG
Personalvertretung 29.01.2001, A 33 - PVAK/00
Es ist gesetzwidrig, in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung eines PVOrg auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten, wie etwa die Sitzung eines DA mit der eines gewerkschaftlichen Betriebsausschusses zu verbinden, da das PVG den Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen nicht berührt. Eine unzulässige Verbindung zwischen Aktivitäten einer PV und gewerkschaftlichen Aktivitäten tritt auch dann ein, wenn mit einer Aussendung des Vors des DA ein Beiblatt zur Abstimmung über die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an gewerkschaftlichen Maßnahmen (Warnstreik, zweitägiger Streik, „gezielte Aktionen“ ua) verschickt wird.