§ 9 PVG
Personalvertretung 19.02.2001, G 3 - PVAK/00
Die Aufzählung der Mitwirkung der PV in § 9 PVG ist eine demonstrative, wobei nicht aufgezählte Aufgaben insoweit in den Aufgabenkreis der PV fallen, als sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder Ähnlich: und auch gleich bedeutsam sind. Die Einrichtung neuer Organisationseinheiten, die nur mit Personal bereits bestehender Organisationseinheiten in Funktion gesetzt werden können, ist in § 9 PVG nicht angeführt. § 9 sieht bei der beabsichtigten Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von DSt das Recht der PV auf schriftliche Mitteilung vor. Wenn die Errichtung einer neuen Organisationseinheit keine Auswirkungen auf die Personal- und Planstellensituation anderer Organisationseinheiten hat, besteht kein Mitwirkungsrecht des ZA bei der Einrichtung der neuen Organisationseinheit. Die Folgemaßnahmen - wie etwa Fragen der Bewertung der Arbeitsplätze in der neuen Organisationseinheit - sind jedoch mit dem zuständigen PVOrg zu verhandeln.