§ 341 Abs 1 und 3 ASVG (Beiziehung der Krankenversicherungsträger und den freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer; Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des Einzelvertrages zwischen Krankenversicherungsträger und Arzt)