§ 25 Abs 2 AlVG (Einstellung und Rückforderung von Arbeitslosengeld, wenn Empfänger bei einer nicht unverzüglich beim AMS angezeigten Erwerbstätigkeit betreten wird; keine Bedenken gegen Anzeigepflicht und Rückforderung für zumindest zwei Wochen; Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Arbeitslosengeld acht Wochen nach Beendigung der nicht angezeigten Tätigkeit)
Art 7 Abs 1 B-VG (Gleichheitsgrundsatz)