§ 357 Abs 1 iVm § 412 Abs 1 dritter Satz ASVG (Wiedereinsetzungsantrag; Einbringung; unzuständige Behörde, Weiterleitung)
VwGH 18.10.2000, 95/08/0330
Da eine andere Beh als Einbringungsstelle nicht genannt ist, muss der A auf WE bei der Beh eingebracht werden, die nach § 71 Abs 4 AVG zur E darüber berufen ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm 14 zu§ 71 ). Da der Einspruch gegen den B eines Versicherungsträgers gem § 412 Abs 1 dritter Satz ASVG bei dem Versicherungsträger einzubringen ist, der den B erlassen hat, ist dieser Versicherungsträger auch zur E über den A auf WE zuständig (vgl das Erk v 29.06.1987, 87/08/0069. Im BeschwFall war der A auf WE daher bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einzubringen, die darüber auch zu entscheiden hatte.