§ 51a VStG (Verfahrenshilfe, Voraussetzungen, Mittellosigkeit und Interesse der Rechtspflege, Erfordernis der kumulativen Vorlage; Prognoseentscheidung)
VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012
Die Beigabe eines VH-Verteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Da die bel Beh im ggstl Fall zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beigabe eines VH-Verteidigers nicht im Interesse der VerwRechtspflege liege, erübrigt es sich, auf die vom Bf offenbar behauptete, von der bel Beh ohne nähere Ausführungen bestrittene „Mittellosigkeit“ iSd § 51a Abs 1 VStG einzugehen. Abw.