§ 10 AlVG (Notstandshilfe; Maßnahmen zur Wiedereingliederung; Bewerbungstraining für Frauen; familiäre Betreuungspflichten)
VwGH 18.10.2000, 99/08/0027
Im Erk vom heutigen Tag, 98/08/0304, hat der VwGH näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(Um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen. Damit entfallen im hier gegebenen Zusammenhang unter anderem die engen Beschränkungen und strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 3 AlVG für die Bedachtnahme auf familiäre Betreuungspflichten des Arbeitslosen. Mangels konkret darstellbarer Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsmarktchancen der Bfin durch die Teilnahme an der Maßnahme so schlagartig verbessert hätten, dass ein Aufschub der Teilnahme eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit bedeutet hätte, wäre daher auch bei schlüssig begründeter Notwendigkeit der Maßnahme und rechtzeitigem Vorhalt der Ergebnisse des diesbezügl Ermittlungsverf im vorliegenden Fall nicht einzusehen, warum der Wunsch der Bfin, den Kurs iH auf die dann gegebene Kindergartenbetreuung des jüngeren Kindes erst im Sept zu besuchen, keine Beachtung verdient hätte. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.