§ 10 AlVG (Arbeitslosengeld; Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung; Berufsschutz)
VwGH 18.10.2000, 98/08/0410
Die Begr der bel Beh ist - anders als in dem mit dem Erk v 27.02.1996, 95/08/0080, entschiedenen Fall einer Bezieherin von Notstandshilfe - nicht nur deshalb ungenügend, weil die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wegen mangelnder Vermittlungschancen des Bf sowohl in seinem Beruf als auch in sonstigen, die künftige Verwendung in diesem Beruf nicht wesentl erschwerenden Berufen von der bel Beh nicht festgestellt wurde. Mit dem - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld überflüssigen, weil es dann auf die Vermittelbarkeit in Drittberufen nicht mehr ankommt - Arg, längere Arbeitslosigkeit schade noch mehr als die zugewiesene Beschäftigung, lässt sich der in § 9 Abs 2 erster Satz AlVG normierte Berufsschutz für Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld vielmehr von vornherein nicht ausschalten. Die bel Beh hätte auf das Arg, die Annahme einer Stelle als Forstarbeiter erschwere die Rückkehr in den Beruf eines Jägers und Forstwartes wesentl, in der Begr ihrer E daher inhaltl eingehen müssen und sich nicht mit dem Hinweis auf die von ihr ins Spiel gebrachte hypothet Ersatzursache begnügen dürfen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.