§ 308 ASVG (Überweisungsbetrag; Empfänger)
VwGH 18.10.2000, 98/08/0399
Gegenstand des vom Bf mittels Einspruchs bekämpften erstinstanzl B war die Festsetzung eines Überweisungsbetrages, der von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt gem § 308 Abs 1 ASVG an die Stadt Wien zu leisten gewesen ist. Die in Bekämpfung dieses B gestellten EinspruchsAe des Bf, an ihn einen näher bezeichnete, höheren Überweisungsbetrag (gemeint offenbar gem § 308 Abs 3 ASVG idF vor der Nov BGBl 1996/201) zu leisten bzw auf „Rückerstattung der von ihm bezahlten SozVersBeiträge“ (gemeint offenbar gem § 69 ASVG) überschreiten daher zum einen den Gegenstand des erstinstanzl Verfahrens und erweisen sich daher schon deshalb als unzulässig; hinsichtl des Überweisungsbetrages an den Bf gem § 308 Abs 3 ASVG wurde dabei überdies übersehen, dass ein solcher Überweisungbetrag seit der vorerwähnten Nov im G nicht mehr vorgesehen ist. Abw.