§ 13 Abs 1 Wr BauO (Abteilung; bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig)
§ 13 Abs 2 Wr BauO (Ausnahmen; Übertragung von Grundstücksteilen ins öffentliche Gut)
§ 45 Abs 1 Wr BauO (Ansuchen um Abteilungsbewilligung längstens innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Enteignungsbescheids; ist zur Herstellung des Enteignungszwecks keine Bewilligung erforderlich, Beginn des Vorhabens innerhalb von zwei Jahren, Fertigstellung in vier Jahren; Erforderlichkeit einer Abteilungsbewilligung bedeutet nicht, dass zur Herstellung des Enteignungszwecks Bewilligung erforderlich wäre, wenn für die Errichtung einer öffentlichen Straße enteignet wurde)