§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot, Annahme der Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums durch missbräuchliche Verwendung, Voraussetzungen, bestimmte Tatsachen; Auseinandersetzung mit Bundesheerangehörigen, Herbeischaffen und Repetieren der Waffe zur Durchsetzung, unverhältnismäßige Reaktion auch bei Erregtheit und subjektiv empfundener Provokation)
VwGH 30.11.2000, 98/20/0226