§ 17 Abs 3 Frischfleisch-HygieneV (Anlieferung von Frischfleisch, Schutz durch geeignete Maßnahmen beim Transport im Freien)
VwGH 04.10.2000, 2000/11/0218
Bei dem ggstdl Transport war das Fleisch unbestritten (völlig) ungeschützt. Nach § 17 Abs 3 Fleisch-HygieneV kommt es auf den tatsächl Eintritt einer nachteiligen Beeinflussung des Fleisches nicht an. Die Best soll vielmehr sicherstellen, dass es zu einer derartigen nachteiligen Beeinflussung von vornherein gar nicht kommen kann. Eine Erörterung, welche Maßnahmen (Umhüllen, Verpacken oder anderes) iSd § 17 Abs 3 Frischfleisch-HygieneV geeignet sind, den Eintritt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung zu verhindern, kann dahinstehen, da hier überhaupt keine Schutzmaßnahme und nicht etwa nur eine nach Auffassung der Beh nicht geeignete gesetzt wurde. Auf die Dauer des Transportes in ungeschütztem Zustand kommt es nicht an. Abw.