§ 4 Abs 2 VVG (Kostenvorauszahlung, Einholung eines einzigen Kostenvoranschlages, dreitägige Frist zur Stellungnahme zum Kostenvoranschlag)
VwGH 20.10.2000, 2000/07/0227
Dass die VollstreckungsBeh der Schätzung der voraussichtl Kosten der Ersatzvornahme das Ergebnis des von ihr eingeholten Kostenvoranschlages nur eines Unternehmens zugrunde gelegt hat, war nicht rechtswidrig, solange vom Bf eine Unangemessenheit der Kostenschätzung auf der Basis des eingeholten Kostenvoranschlages nicht konkretisiert dargetan worden war (siehe die bei Walter/Thienel , VerwVerf II2, E 159 ff zu§ 4 VVG angeführten Nachweise). Dass die dem Bf vor Erlassung des erstinst Kostenvorauszahlungsauftrages gesetzte Frist zur Stellungnahme zum eingeholten Kostenvoranschlag mit drei Tagen etwas knapp bemessen war, mag sein. Der Bf lässt aber außer Acht, dass es ihm frei stand, auch die nach Ablauf dieser Frist verstrichene Zeit und insb auch die Berufungsfrist gegen den erstinst VorauszahlungsB zur sachl Überprüfung der beh Kostenschätzung auf Basis des Kostenvoranschlages zu nutzen und in seiner Berufung gegen den VorauszahlungsB die Unangemessenheit des festgesetzten Betrages sachl zu erläutern. Dies hat der Bf aber nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, die Höhe der ihn treffenden Zahllast zu beklagen. Hierauf läuft auch sein Vorbringen vor dem VwGH zu dieser Frage hinaus. Abw.