§ 58 Abs 1 AVG (Bescheid; Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als solcher; Verwendung von Höflichkeitsfloskeln)
VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043
Die BH hat in ihrer Erledigung vom 12. 5. 1998 ausgesprochen, dass die Parteistellung des Bfs ausgeschlossen wird, weil sein Wasserbenutzungsrecht durch die Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Mit dieser Erledigung hat die BH unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dem Bf die Parteistellung in einem bestimmten VerwVerf abzuerkennen. Es liegt daher trotz des Mangels der formellen Bezeichnung ein B vor. Dass das Schreiben des Ausdruck „Mitteilung“ verwendet, ändert daran nichts, schließt doch der Gebrauch dieses Wortes für sich allein nicht aus, dass eine Erledigung B-Charakter hat (vgl die bei Walter-Thienel , VerwVerfGe I2, 886, angeführte Rsp). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erledigung der BH Höflichkeitsfloskeln enthält. Höflichkeitsfloskeln können wohl im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten einer Auslegung dahin geben, dass kein B vorliegt; hier liegt aber ein Zweifelsfall nicht vor. Der VwGH hat in seiner Rsp auch wiederholt Erledigungen, in denen von Höflichkeitsfloskeln Gebrauch gemacht wurde, als Be eingestuft (vglVwGH 31.01.2000, 99/10/0202, und die dort angeführte VorJud).