§ 1 Abs 2 Tir AuskunftspflichtG (Auskunftsgegenstand, gesichertes Wissen über dem Organ bekannte Angelegenheiten)
VwGH 24.10.2000, 99/11/0186
Soweit in der Frage des Bf die Eventualfrage enthalten ist, aus welchen Gründen die Ausforschung der Unfallsgegner unterlassen wurde, bestand keine Auskunftspflicht, weil sich ein Auskunftsbegehren auf die Mitteilung gesicherten Wissens über dem Organ bekannte Angelegenheiten (§ 1 Abs 2 leg cit) zu beziehen hat und keine Verpflichtung der Beh besteht, einem Auskunftswerber gegenüber alle ihre Handlungen und Unterlassungen iZm einem best VerwVerf zu rechtfertigen. Das Fehlen von Ermittlungen kann von der Partei des betreffenden VerwVerf mit Erfolg gerügt werden, sofern es sich dabei um einen relevanten VerfMangel handelt. Erst idZ können Darlegungen der Beh erforderl sein, warum sie best Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Insoweit Abw.