Art 20 Abs 4 B-VG (Pflicht zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches)
§ 1f Oö AuskunftspflichtG 1988 (A uskunftserteilung)
§ 1 DSG (Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, Einschränkungen nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen)