Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine, Akte der Gerichtsbarkeit, Abgrenzung, Gerichtspolizei im engeren und weiteren Sinn, Maßgeblichkeit des Entscheidungsspielraumes der Verwaltungsbehörde; Vorführung nach nicht befolgtem Ladungsbescheid nach gerichtlichem Auftrag zur Beschuldigtenvernehmung im Rahmen von Vorerhebungen, Amtshilfeverhältnis, Zurechnung des Organhandelns der Verwaltungsbehörde, kein Akt der Gerichtsbarkeit, Vollstreckungsverfügung, Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde)