§ 31 Abs 1 SPG (Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, V des BMI zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen)
§ 64 SPG (Begriffsbestimmungen, Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten)