§ 24 Abs 8 HVG (Beschädigtenrente, Vorschulalter im Schädigungszeitpunkt; Bemessungsgrundlage)
VwGH 04.10.2000, 2000/11/0124
Die bel Beh hat die für sie maßgebende Rechtslage im Lichte der tragenden Gründe der mit dem VorErk vom 22.12.1999, 97/08/126, verfügten Aufhebung des VorB vom 29. 8. 1996 verkannt. Der VwGH hat darin zum Ausdruck gebracht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden - in dem die geschädigte Pers im Zeitpunkt der Schädigung noch im Vorschulalter stand, sich also noch nicht einmal in einem Ausbildungsverhältnis befand - eben nicht die Mindestbemessungsgrundlage zum Tragen kommen solle. Die Beh hat in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs 8 HVG so vorzugehen, dass ein für die geschädigte Pers günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt wird. So wäre etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die Bfin nach Absolvierung der Pflichtschulen (selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr eine höhere als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte. Aufhebung wegen Verstoßes gegen die sich aus § 63 Abs 1 VwGG ergebenden Bindungen.