§ 21 Abs 1 HVG (Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben)
§ 22 HVG idF BGBl 1964/27 (ebenso, Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Tauglichkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, berufskundliche Einschätzung; berufliche Sonderverhältnisse, Beurteilung nach objektivem Berufsbild, Einstellung der Beschädigtenrente nach Aufstieg vom Verkäufer zum Kaufmann)