§ 25 Abs 1 FSG (Entziehungsdauer; Irrelevanz der Schwere der Unfallfolgen)
VwGH 11.07.2000, 2000/11/0092
Der Bf hat am 15. 8. 1998 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (ungefähr 0,95 Promille Alkoholgehalt des Blutes) als Lenker eines Kfz einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (drei Tote und zwei Schwerverletzte) verschuldet.