§ 7 Abs 4 Z 3 FSG (bestimmte Tatsache, wiederholte Begehung strafbarer Handlungen nach § 83 Abs 1 StGB )
VwGH 04.10.2000, 2000/11/0060
Schon bei der Begehung des zweiten gleichartigen Deliktes muss von einer wiederholten Begehung gesprochen werden, da sich das zweite als „Wiederholung“ des ersten darstellt. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den strafbaren Handlungen ein Zeitraum von etwa vier Jahren verstrichen ist (vgl dazu zum gleichlautenden § 66 Abs 2 lit c KFG VwGH 18.06.1986, 85/11/0053 sowie § 7 Abs 7 FSG).